DBA Indien Artikel 28

Artikel 28 Inkrafttreten

(1) Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Eingang der letzten der in Absatz 1 genannten Notifikationen in Kraft und ist anzuwenden

  1. in der Bundesrepublik Deutschland

    i)

    bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;

    ii)

    bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem ersten Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. in der Republik Indien

    i)

    bei Einkünften, die in den Steuerjahren entstehen, die am oder nach dem ersten April des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;

    ii)

    bei Vermögenswerten, die am letzten Tag der Steuerjahre vorhanden sind, die am oder nach dem ersten April des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens erlöschen das Abkommen vom zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und das Protokoll vom zur Änderung des am 18. März 1959 unterzeichneten Abkommens, zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens sowie der Notenwechsel vom selben Tag; Abkommen, Protokoll und Notenwechsel sind ab dem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, von dem an dieses Abkommen anzuwenden ist.

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WAAAA-87602