DBA Frankreich Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBl 1961 II S. 415)
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom (BGBl 1961 II S. 415)

I. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

1. Hinsichtlich der Artikel 9, 10 und 15 gilt, dass ein Pensionsfonds oder eine andere Einrichtung, die in einem der Vertragsstaaten errichtet und ausschließlich zur Verwaltung, Finanzierung und Bereitstellung von an natürliche Personen gezahlten Ruhegeldern oder anderen Bezügen und Vorteilen aus einer früheren nichtselbständigen Arbeit unterhalten wird und in diesem Vertragsstaat nicht der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Nummer 2 Buchstabe b genannten Steuer unterliegt, ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens Anspruch auf die Vergünstigungen nach Artikel 9, 10 und 15 hat, sofern am Ende des vorangegangenen Steuerjahres mehr als 50 vom Hundert ihrer Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässige natürliche Personen sind.

2. Hinsichtlich des Artikels 13 b Absätze 1 und 2 gilt als Model eine Person, deren haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit darin besteht, der Öffentlichkeit Produkte (zum Beispiel Kleidung, Schmuck, Kosmetika) zu präsentieren, und zwar unabhängig von der Art der Präsentation (zum Beispiel Modenschauen oder Fotoaufnahmen).

3. Hinsichtlich des Artikels 13 c gilt, dass für die Berechnung des Differenzbetrages nach Artikel 13 c Absätze 1 und 2 als Bezugsgröße eine Zahlung Frankreichs in Höhe von 16 Millionen Euro für das Referenzjahr 2013 zugrunde gelegt wird. Der Differenzbetrag erhöht sich ab 2014 jährlich um einen Satz von 9,4 % des für das Vorjahr berechneten Betrages bis zur Höhe von 30 Millionen Euro im Jahr 2020.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kommen rechtzeitig vor dem Jahr 2021 zusammen und treffen sich danach regelmäßig im Abstand von fünf Jahren, um die Entwicklung der Entschädigungen für den folgenden Fünfjahreszeitraum nach Artikel 13 c Absätze 1 und 2 festzulegen.

Bei dieser Festlegung sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. die Anzahl der Begünstigten, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhalten;

  2. die durchschnittliche Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines der Vertragsstaaten, die an Begünstigte des anderen Vertragsstaats gezahlt werden;

  3. der steuerpflichtige Teil der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines jeden Vertragsstaats;

  4. der durchschnittliche Steuersatz, der auf Bezüge erhoben würde, die in einem Vertragsstaat ansässige Begünstigte aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhalten, wenn die Begünstigten dieser Bezüge in diesem anderen Vertragsstaat steuerpflichtig wären;

  5. der Anteil der in Frankreich ansässigen Begünstigten, die Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung der Bundesrepublik beziehen und für die unbeschränkte Steuerpflicht optiert haben, gemäß den endgültigen Zahlen des Jahres, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von Artikel VI des Zusatzabkommens vom vorausgeht, soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht später auf eine andere Methode der Ermittlung des rechnerischen Anteils der Begünstigten für die Veranlagungszeiträume nach dem Jahr 2020 einigen;

  6. Steuerrechtsänderungen in den Vertragsstaaten betreffend die Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung;

  7. sonstige Faktoren, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen.

Gelingt es den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht, die Entwicklung der Entschädigungen gemäß Artikel 13 c Absätze 1 und 2 sowie gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes bis zum 30. Juni des folgenden Jahres festzulegen, findet ab dem Jahr 2021 eine vorläufige jährliche Steigerungsrate in Höhe des Durchschnitts der von Eurostat erstellten harmonisierten jährlichen Verbraucherpreisindizes der Bundesrepublik und Frankreichs Anwendung. Wird eine Einigung in Bezug auf einen Fünfjahreszeitraum, wie in den vorstehenden Bestimmungen beschrieben, erzielt, so ist sie ab dem ersten Jahr dieses Fünfjahreszeitraums anwendbar. In diesem Fall wird die Differenz zwischen den von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten festgesetzten Entschädigungen und dem vorläufigen Betrag für die Jahre des Zeitraums, in dem die Entschädigungen nicht bis zum 30. Juni des Folgejahres festgesetzt wurden, spätestens am 30. Juni des Jahres gezahlt, das auf das Jahr der Festsetzung dieses Betrags folgt.

II. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete der einmaligen Abgaben vom Vermögen (ausschließlich der Erbschaftsteuer), die nach dem und vor dem in einem der Vertragsstaaten eingeführt und entstanden sind oder eingeführt werden und entstehen, haben die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik in Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern die nachstehende Vereinbarung getroffen.

1. Artikel 19 des Abkommens findet auf die vorstehend angeführten einmaligen Abgaben vom Vermögen nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

2. Für eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gilt Artikel 19 Nr. 1 des Abkommens nur dann, wenn die Person in dem für die Entstehung der Abgabeschuld maßgebenden Zeitpunkt die französische, nicht aber gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat oder besitzt.

3. Für eine in der Französischen Republik ansässige Person gilt Artikel 19 Nr. 1 des Abkommens nur dann, wenn die Person in dem für die Entstehung der Abgabeschuld maßgebenden Zeitpunkt die deutsche, nicht aber gleichzeitig die französische Staatsangehörigkeit besessen hat oder besitzt.

4. Die auf Grund dieses Zusatzprotokolls etwa zu gewährenden Abgabeermäßigungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens beantragt werden.

5. Die in dem Abkommen vorgesehene Amts- und Rechtshilfe wird auch bei den vorstehend bezeichneten einmaligen Abgaben vom Vermögen geleistet.

Dieses Zusatzprotokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-87597