DBA Frankreich Artikel 4

Artikel 4 Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen in dem anderen Staate durch eine dort belegene Betriebsstätte gewerblich tätig ist. Ist das Unternehmen auf diese Weise gewerblich tätig, so können in dem anderen Staate die Gewinne des Unternehmens besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der Betriebsstätte zugerechnet werden können. Dieser Teil der Gewinne kann in dem erstgenannten Vertragsstaate nicht besteuert werden.

(2) Ist ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten in dem anderen Staate durch eine dort belegene Betriebsstätte gewerblich tätig, so sind dieser Betriebsstätte diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befasst und mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt haben würde.

(3) Anteile eines Mitunternehmers an den Gewinnen eines Unternehmens, das in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft betrieben wird, und Anteile an den Gewinnen einer „société de fait“, einer „association en participation“, oder einer „société civile“ französischen Rechts können nur in dem Staate besteuert werden, in dem das Unternehmen eine Betriebsstätte hat, jedoch nur in Höhe des Anteils des Mitunternehmers an den auf die Betriebsstätte entfallenden Gewinnen.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutznießung als auch für die durch Vermietung oder jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte.

(5) Gewinne, die ein Unternehmen in einem der Vertragsstaaten erzielt hat, dürfen einer in dem anderen Staate belegenen Betriebsstätte weder ganz noch teilweise deshalb zugerechnet werden, weil das Unternehmen in diesem anderen Staate Güter oder Waren lediglich eingekauft hat.

(6) Bei der Ermittlung des aus der Tätigkeit einer Betriebsstätte erzielten Gewinns ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebsstätte auszugehen. Dabei sind alle der Betriebsstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den Generalkosten des Unternehmens zu berücksichtigen. ln besonderen Fällen kann bei der Ermittlung des Gewinns der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden; bei Versicherungsunternehmen ist in solchen Fällen das Verhältnis der Prämieneinnahmen der Betriebsstätte zu den gesamten Prämieneinnahmen des Unternehmens zugrunde zu legen.

(7) Absatz (1) ist entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des patentes) anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird.

(8) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich gegebenenfalls über die Grundsätze der Aufteilung der Gewinne des Unternehmens verständigen, wenn eine ordnungsgemäße Buchführung nicht vorhanden ist, aus der die Gewinne, die auf die in ihrem Gebiete belegenen Betriebsstätten entfallen, genau und gesondert hervorgehen.

(9) Die Absätze 1 und 3 sind nicht dahin auszulegen, dass sie einem der Vertragsstaaten verbieten, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Einkünfte zu besteuern, die ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats aus Quellen innerhalb des erstgenannten Staates bezieht (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Veräußerungsgewinne im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 4, Dividenden), wenn diese Einkünfte keiner im Gebiet des erstgenannten Staates gelegenen Betriebstätte zugerechnet werden können.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-87597