DBA Frankreich Artikel 30a

Artikel 30a Verpflichtung zur Mitteilung von Steuerrechtsänderungen

(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates sind verpflichtet, den zuständigen Behörden des anderen Staates die Änderungen mitzuteilen, die in ihren Rechtsvorschriften über die Besteuerung der Gesellschaften und der Ausschüttungen eingetreten sind. Diese Mitteilung soll nach Verkündung dieser Änderungen gegeben werden.

(2) Die Vertragsstaaten werden sich miteinander ins Benehmen setzen, um bei den Bestimmungen dieses Abkommens die Änderungen herbeizuführen, die infolge der im vorstehenden Absatz (1) angeführten Änderungen notwendig werden.

Fundstelle(n):
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PAAAA-87597