DBA Frankreich Artikel 29

Artikel 29 In-Kraft-Treten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist erstmals anzuwenden auf

  1. die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und sonstigen Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichnet sind und die seit dem gezahlt werden;

  2. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 festgesetzt werden;

  3. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 erhoben werden.

Fundstelle(n):
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PAAAA-87597

1Anm. d. Red.: Das Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung in Kraft getreten am (BGBl 1961 II S. 1659) ; i. d. F. des Revisionsprotokolls vom in Kraft seit dem (BGBl 1970 II S. 1189) ; i. d. F. des Zusatzabkommens vom in Kraft seit dem (BGBl 1991 II S. 387) ; i. d. F. des Zusatzsabkommens vom in Kraft seit dem (BGBl 2003 II S. 542) . In der aktuellen Fassung vom ist das Abkommen am in Kraft getreten (BGBl 2016 II S. 227). Es ist anzuwenden ab .