DBA Frankreich Artikel 27

Artikel 27 Ausdehnung des Geltungsbereichs

(1) Die Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens kann ganz oder teilweise mit den gegebenenfalls als notwendig erachteten Änderungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden, für dessen internationale Beziehungen Frankreich verantwortlich ist, und in dem Steuern erhoben werden, die den Steuern im Sinne dieses Abkommens entsprechen.

(2) Die in Absatz (1) vorgesehene Ausdehnung des Geltungsbereichs wird von den Vertragsstaaten durch Noten festgelegt, die auf diplomatischem Wege ausgetauscht werden; in diesen Noten werden das Gebiet, auf das der Geltungsbereich ausgedehnt werden soll, und die Voraussetzungen für die Ausdehnung niedergelegt. Die Vorschriften, die auf Grund des vorstehend erwähnten Notenwechsels ganz oder teilweise oder mit den gegebenenfalls notwendigen Änderungen in ihrem Geltungsbereich ausgedehnt werden, werden in dem bezeichneten Gebiete mit Wirkung von dem in den Noten bestimmten Datum angewandt.

(3) Nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausdehnung des Geltungsbereichs entsprechend den Absätzen (1) und (2) wirksam geworden ist, kann jeder der Vertragsstaaten jederzeit durch schriftliche Kündigung, die dem anderen Staat auf diplomatischem Wege zugeleitet wird, die Anwendung der Vorschriften in jedem der Gebiete aufheben, für das eine Ausdehnung des Geltungsbereichs vorgesehen ist; in diesem Falle sind die Vorschriften in dem betreffenden Gebiete von dem auf die Kündigung folgenden 1. Januar an nicht mehr anzuwenden, ohne dass dadurch die Anwendung dieser Vorschriften in Frankreich und in jedem anderen Gebiete berührt wird, auf das der Geltungsbereich ausgedehnt wurde und das im Kündigungsschreiben nicht erwähnt ist.

(4) Sobald dieses Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Frankreich nicht mehr gilt, gilt es auch nicht mehr gegenüber den Gebieten, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist, es sei denn, dass die Vertragsstaaten ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(5) Bei der Anwendung dieses Abkommens auf ein Gebiet, auf das es ausgedehnt worden ist, gelten die Bezugnahmen des Abkommens auf Frankreich auch als Bezugnahmen auf das betreffende Gebiet.

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PAAAA-87597