DBA Frankreich Artikel 21

Artikel 21 Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Im Sinne des Satzes 1 gilt, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person, juristische Person, Personengesellschaft oder Personenvereinigung nicht den gleichen Verhältnissen unterworfen wird wie eine nicht in diesem Staat ansässige natürliche Person, juristische Person, Personengesellschaft oder Personenvereinigung; dies gilt unabhängig von der Begriffsbestimmung der Staatsangehörigkeit, auch wenn juristische Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen als Staatsangehörige des Vertragsstaats gelten, in dem sie ansässig sind.

(2) Der Begriff „Staatsangehörige“ bedeutet:

  1. in Bezug auf Frankreich

    alle natürlichen Personen, die die französische Staatsangehörigkeit besitzen;

  2. in Bezug auf die Bundesrepublik

    alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;

  3. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Staatenlose dürfen in einem Vertragsstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaate hat, darf in dem anderen Vertragsstaate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, dass sie einen Vertragsstaat verpflichtet, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(5) Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) Beiträge von einer oder für eine in einem Vertragsstaat tätige natürliche Person an eine Altersvorsorgeeinrichtung,

  1. die im anderen Vertragsstaat steuerlich anerkannt ist,

  2. bei der die natürliche Person unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im erstgenannten Staat Mitglied war,

  3. bei der die natürliche Person zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit oder ihrer Ansässigkeit im anderen Staat Mitglied war, und

  4. bei der die zuständige Behörde des erstgenannten Staates festgestellt hat, dass sie allgemein einer Altersvorsorgeeinrichtung entspricht, die in diesem Staat als solche steuerliche anerkannt ist,

werden zum Zwecke

e)

der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu entrichtenden Steuer und

f)

der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens, die im erstgenannten Staat besteuert werden können,

in diesem Staat in gleicher Weise und nach den gleichen Bedingungen und Einschränkungen behandelt wie Beiträge zu einer im erstgenannten Staat steuerlich anerkannten Altersvorsorgeeinrichtung. Im Sinne von Satz 1

  1. bedeutet der Ausdruck „Altersvorsorgeeinrichtung“ eine Einrichtung, an der sich die natürliche Person zur Sicherung von Ruhestandsleistungen beteiligt, die für die im vorstehenden Satz genannte Tätigkeit zu zahlen sind, und

  2. ist eine Altersvorsorgeeinrichtung in einem Staat steuerlich anerkannt, wenn für die an diese Einrichtung geleisteten Beiträge in diesem Staat eine Steuerentlastung gewährt würde.

(7) In diesem Artikel bedeutet der Begriff „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.

(8)

  1. Die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen auf Schenkungen oder Erbschaften, die das Recht eines der Vertragsstaaten zugunsten dieses Staates, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften vorsieht, gelten auch für juristische Personen gleicher Art des anderen Vertragsstaats.

  2. Die Anstalten des öffentlichen Rechts, die gemeinnützigen Anstalten sowie die nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organe, Vereinigungen, Institutionen und Stiftungen, die in einem der Vertragsstaaten gegründet oder errichtet worden und auf religiösem, wissenschaftlichem, künstlerischem, kulturellem, erzieherischem oder mildtätigem Gebiet tätig sind, genießen im anderen Vertragsstaat unter den im Recht dieses Staates vorgesehenen Voraussetzungen die Befreiungen oder anderen Vergünstigungen bei den Steuern auf Schenkungen oder Erbschaften, die den in diesem anderen Staat gegründeten oder errichteten Rechtsträgern gleicher Art gewährt werden.

    Diese Befreiungen oder anderen Vergünstigungen gelten jedoch nur, wenn diese Rechtsträger im erstgenannten Staat ähnliche Befreiungen oder Vergünstigungen genießen.

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