DBA Frankreich Artikel 20

Artikel 20 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d die Einkünfte aus Frankreich sowie die in Frankreich gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden können. Diese Bestimmung schränkt das Recht der Bundesrepublik nicht ein, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  2. Bei Dividenden ist Buchstabe a nur auf die Nettoeinkünfte anzuwenden, die den Dividenden entsprechen, die von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören. Diese Bestimmung gilt auch für Beteiligungen, deren Dividenden unter Satz 1 fallen würden.

  3. Die französische Steuer, die nach diesem Abkommen auf andere als die unter Buchstabe b fallenden Dividenden sowie auf die unter Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 13 b fallenden Einkünfte, die aus Frankreich stammen, erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.

    Die in Artikel 9 Absatz (7) angeführten Einkünfte gelten für die Anwendung dieses Buchstabens nicht als Dividenden.

  4. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a und anderer Bestimmungen dieses Abkommens wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c vermieden, wenn die Bundesrepublik gegenüber Frankreich auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. Der vorstehende Satz gilt nur für Einkünfte nach Artikel 4 und 12. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe c vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

(2) Bei Personen, die in Frankreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Einkünfte, die aus der Bundesrepublik stammen und nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie von einer in Frankreich ansässigen Person erzielt werden und nach innerstaatlichem französischen Recht nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Die deutsche Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich steuerpflichtigen Einkünfte nicht abzugsfähig. Der Empfänger hat jedoch Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind. Dieser Steueranrechnungsbetrag entspricht

    aa)

    bei den unter Artikel 7 Absätze 1, 4 und 6, Artikel 9 Absätze 2, 5, 9 und 10, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 13 b Absätze 1 und 2 fallenden Einkünften dem Betrag der nach diesen Artikeln in der Bundesrepublik gezahlten Steuer. Er darf jedoch den Betrag der diesen Einkünften entsprechenden französischen Steuer nicht überschreiten.

    bb)

    bei allen anderen Einkünften dem Betrag der diesen Einkünften entsprechenden französischen Steuer, soweit die in Frankreich ansässige Person mit diesen Einkünften der deutschen Steuer unterliegt. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die Einkünfte, die unter Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 14 fallen.

  2. Wird eine in Frankreich ansässige Gesellschaft dort nach französischem innerstaatlichem Recht anhand einer konsolidierten Bemessungsgrundlage besteuert, die insbesondere die Gewinne und Verluste der in der Bundesrepublik ansässigen Tochtergesellschaften oder der in der Bundesrepublik gelegenen Betriebstätten umfasst, so schließt dieses Abkommen die Anwendung des französischen innerstaatlichen Rechts nicht aus. In diesem Fall kann die deutsche Steuer nicht von solchen Einkünften abgezogen werden, die in Frankreich ansässige Person hat jedoch Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer. Die Steueranrechnung entspricht der in der Bundesrepublik entrichteten Steuer. Dieser Steueranrechnungsbetrag darf jedoch den Betrag der auf diese Einkünfte entfallenden französischen Steuer nicht überschreiten.

  3. Das Vermögen, das nach Artikel 19 in der Bundesrepublik besteuert werden kann, kann auch in Frankreich besteuert werden. Die in der Bundesrepublik von diesem Vermögen erhobene Steuer verleiht den in Frankreich ansässigen Personen Anspruch auf eine Steueranrechung in Höhe der in der Bundesrepublik erhobenen Steuer, wobei aber die Anrechnung den Betrag der auf dieses Vermögen entfallenden französischen Steuer nicht übersteigen darf. Angerechnet wird auf die Solidaritätsteuer vom Vermögen, in deren Bemessungsgrundlage das betreffende Vermögen enthalten ist.

(3) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft aus Frankreich stammende Einkünfte zur Dividendenausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung für die Körperschaftsteuer nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

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