DBA Frankreich Artikel 10

Artikel 10 Zinsen

(1) Zinsen und sonstige Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenscheinen, Darlehen und Depots oder irgendeiner anderen Forderung können ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Grundpfandrechte gesichert sind oder nicht, nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Zinsen oder der sonstigen Einkünfte im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte hat und die Forderung zum Vermögen dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

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PAAAA-87597