DBA Bulgarien Artikel 3

Kapitel II: Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck „Deutschland“ die Bundesrepublik Deutschland und umfasst, wenn im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt;

  2. bedeutet der Ausdruck „Bulgarien” die Republik Bulgarien sowie, im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet und das Küstenmeer, über die sie ihre Staatshoheit ausübt, sowie den Festlandsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone, über die sie in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;

  3. bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat” und „der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang Deutschland oder Bulgarien;

  4. bedeutet der Ausdruck „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  5. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  6. bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen” auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

  7. schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit” auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;

  8. bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats” und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  9. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  10. bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger”

    aa)

    in Bezug auf Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in Bezug auf Bulgarien alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit der Republik Bulgarien besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Bulgarien geltenden Recht errichtet worden sind;

  11. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”

    aa)

    in Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

    bb)

    in Bulgarien der Finanzminister oder ein bevollmächtigter Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

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MAAAJ-45567