DBA Bulgarien Artikel 15

Kapitel III: Besteuerung des Einkommens

Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats (einschließlich des Vorstands oder Aufsichtsorgans oder eines Gremiums mit vergleichbarer Funktion) einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

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MAAAJ-45567