DBA Bulgarien Artikel 29

Kapitel VI: Besondere Bestimmungen

Artikel 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAJ-45567