DBA Australien Artikel 30

Artikel 30 Schutz personenbezogener Informationen

Werden im Rahmen dieses Abkommens personenbezogene Informationen ausgetauscht, so gelten die folgenden ergänzenden Bestimmungen:

  1. Die empfangende Stelle kann diese Informationen in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 verwenden.

  2. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Informationen und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Erweist sich, dass unrichtige Informationen oder Informationen, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wurden, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Informationen unverzüglich vorzunehmen.

  3. Auf Ersuchen unterrichtet die empfangende Stelle die übermittelnde Stelle im Einzelfall über die Verwendung der übermittelten Informationen und die dadurch erzielten Ergebnisse.

  4. Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über deren vorgesehene Verwendung zu unterrichten. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Informationen besteht nicht, sofern eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, sie nicht bereitzustellen, das Interesse des Betroffenen an der Bereitstellung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Informationen unterrichtet zu werden, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Antrag auf Unterrichtung gestellt wird.

  5. Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Informationsaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, so haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht wurde.

  6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Informationen besondere Löschungsfristen vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Informationen nach Maßgabe des für die empfangende Stelle geltenden innerstaatlichen Rechts oder ihrer Verwaltungspraxis zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind.

  7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Informationen aktenkundig zu machen.

  8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Informationen wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

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GAAAH-29884