DBA Australien Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck „Australien“, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des Australischen Bundes einschließlich der folgenden Außengebiete:

    1. das Territorium Norfolkinsel,

    2. das Territorium Weihnachtsinsel,

    3. das Territorium Kokosinseln (Keelinginseln),

    4. das Territorium Ashmore- und Cartierinseln,

    5. das Territorium Heard und McDonaldinseln sowie

    6. das Territorium Korallenmeerinseln,

    und umfasst alle an die Hoheitsgrenzen von Australien angrenzenden Gebiete (einschließlich der unter diesem Buchstaben genannten Territorien), für die zum jeweiligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht australische Rechtsvorschriften gelten, die die Erforschung oder Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Meeresbodens und des Untergrunds des Festlandsockels regeln;

  2. umfasst der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zweck der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt;

  3. bedeutet der Ausdruck „Steuer“ je nach dem Zusammenhang die australische oder die deutsche Steuer, umfasst jedoch nicht die nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten in Bezug auf seine Steuer erhobenen Strafzuschläge;

  4. umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  5. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie Gesellschaften oder juristische Personen behandelt werden;

  6. bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

  7. umfasst der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit;

  8. bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“ ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, beziehungsweise ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  9. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  10. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

    1. im Fall von Australien den Commissioner of Taxation oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

    2. im Fall der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

  11. bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

    1. in Bezug auf Australien alle natürlichen Personen mit australischer Staatsangehörigkeit sowie alle juristischen Personen, Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die ihren Rechtsstatus aus dem in Australien geltenden Recht ableiten;

    2. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die ihren Rechtsstatus aus dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ableiten;

  12. bedeutet der Ausdruck „Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen Publikumsfonds, der mit dem Hauptzweck der Renditeerzielung ein diversifiziertes Wertpapierportfolio hält oder mittelbar oder unmittelbar in unbewegliches Vermögen investiert und in dem Staat, in dem er errichtet ist, den Anlegerschutzvorschriften unterliegt, und bei dem es sich um Folgendes handelt:

    1. im Fall von Australien einen Trust, der für Zwecke der australischen Steuer als Managed Investment Trust gilt;

    2. im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Ausnahme von Organismen, die als Personengesellschaft errichtet sind, sowie

    3. alle sonstigen in einem der beiden Vertragsstaaten errichteten Investmentvermögen oder Organismen, auf deren Behandlung als Organismus für gemeinsame Anlagen sich die Regierung von Australien und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in einem Notenwechsel verständigen;

  13. bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“

    1. die australische Wertpapierbörse (Australian Securities Exchange) und jede andere nach australischem Recht anerkannte australische Börse;

    2. jede deutsche Börse, an der Aktien amtlich gehandelt werden, und

    3. jede andere von den zuständigen Behörden vereinbarte Börse.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

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GAAAH-29884