DBA Australien Artikel 28

Artikel 28 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates, zunächst die Abzugsteuer zu einem in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen höheren Satz zu erheben, durch dieses Abkommen nicht berührt.

(2) Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, soweit sie durch dieses Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünfte bezogen wurden.

(3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann vom Steuerpflichtigen die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die steuerliche Ansässigkeit in diesem Staat verlangen.

(4) Die zuständigen Behörden können die Durchführung dieses Artikels durch Verständigung regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.

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GAAAH-29884