DBA Australien Artikel 21

Artikel 21 Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in Australien ansässigen Person gehört und in der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein australisches Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland hat, kann in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem australischen Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in Australien ansässigen Person dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAH-29884