DBA Australien Artikel 13

Artikel 13 Veräußerung von Vermögen

(1) Einkünfte oder Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich Einkünften oder Gewinnen, die bei der Veräußerung dieser Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Einkünfte oder Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Einkünfte oder Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten bezieht, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Wert dieser Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruhte, das im anderen Staat liegt.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(6) War eine natürliche Person während mindestens 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland ansässig und ist sie im Zeitpunkt der Beendigung dieser Ansässigkeit in Australien ansässig geworden, so berührt Absatz 5 nicht das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Person so zu behandeln, als habe sie im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels Gesellschaftsanteile oder vergleichbare Rechte veräußert. Wird die Person in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend besteuert, so berechnet Australien im Fall einer dem Ansässigkeitswechsel folgenden Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten den Veräußerungsgewinn auf der Grundlage des Wertes, den die Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels der Besteuerung zugrunde gelegt hat, es sei denn, der Wert der Gesellschaftsanteile beruhte zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen, das in Australien liegt und auf das Absatz 4 anzuwenden ist. Im Fall von Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das in Australien liegt und auf das Absatz 4 anzuwenden ist, wird die deutsche Steuer gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c um den Betrag der australischen Steuer ermäßigt, der nach geltendem australischen Recht zu entrichten gewesen wäre, wenn die Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte zu dem Wert veräußert worden wären, den die Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels der Besteuerung zugrunde gelegt hat.

(7) Absatz 5 berührt nicht das Recht Australiens, Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens nach seinem Recht zu besteuern, die eine natürliche Person bezieht, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Einkommensjahrs, in dem das Vermögen veräußert wird, in Australien ansässig ist oder zu irgendeinem Zeitpunkt während der vorangegangenen 5 Jahre ansässig war. Ist diese natürliche Person jedoch zum Zeitpunkt der Veräußerung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so darf der Betrag des Veräußerungsgewinns, der von Australien besteuert werden kann, den Betrag nicht übersteigen, der bezogen worden wäre, hätte die natürliche Person das Vermögen zu dem Zeitpunkt veräußert, zu dem sie ihre Ansässigkeit in Australien beendet hat, es sei denn, das bewegliche Vermögen besteht aus Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das in Australien liegt und auf das Absatz 4 anzuwenden ist. Wird die Person in Australien entsprechend besteuert, berechnet die Bundesrepublik Deutschland im Fall einer dem Ansässigkeitswechsel folgenden Veräußerung von beweglichem Vermögen den Veräußerungsgewinn auf der Grundlage des Wertes, den Australien im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels der Besteuerung zugrunde gelegt hat, es sei denn, das bewegliche Vermögen besteht aus Gesellschaftsanteilen oder vergleichbaren Rechten, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das in der Bundesrepublik Deutschland liegt und auf das Absatz 4 anzuwenden ist.

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