DBA Australien Artikel 11

Artikel 11 Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

  1. die Zinsen von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften, einer sonstigen Stelle, die in einem Vertragsstaat staatliche Aufgaben wahrnimmt, oder einer Bank, die in einem Vertragsstaat Zentralbankaufgaben wahrnimmt, bezogen werden oder

  2. die Zinsen von einem Finanzinstitut bezogen werden, das nicht mit dem Schuldner verbunden ist und völlig unabhängig von ihm handelt. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „Finanzinstitut“ Banken oder sonstige Unternehmen, die ihre Gewinne im Wesentlichen aus der Fremdfinanzierung am Finanzmarkt oder der Entgegennahme verzinslicher Einlagen und Verwendung dieser Mittel für Finanzierungsgeschäfte erzielen.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zinsen in dem Staat, aus dem sie stammen, zu einem Satz von höchstens 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen besteuert werden, wenn die Zinsen im Rahmen einer Gestaltung mit Parallelkrediten („back-to-back loans“) oder einer anderen, wirtschaftlich gleichwertigen Gestaltung gezahlt werden, mit der eine ähnliche Wirkung wie mit Parallelkrediten beabsichtigt wird.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind oder ein Recht auf Beteiligung an den Gewinnen des Schuldners verleihen, und insbesondere Zinsen aus öffentlichen Anleihen und Einkünfte aus Obligationen sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen steuerlich gleichgestellt sind. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.

(6) Die Absätze 1 und 2, Absatz 3 Buchstabe b sowie Absatz 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat steuerlich ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, gleichviel ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat oder außerhalb beider Vertragsstaaten eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten der Zinsen oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den der Schuldner und der Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen aller Voraussicht nach vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der geleisteten Zahlungen nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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GAAAH-29884