DBA Ägypten Artikel 9

Artikel 9 Verbundene Unternehmen

(1) Wenn

  1. ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

  2. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Reichen die der zuständigen Steuerbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht aus, um für die Zwecke des Absatzes 1 die Gewinne zu ermitteln, die ein Unternehmen aller Voraussicht nach erzielen kann, so steht dieser Absatz der Anwendung der in einem der Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften nicht entgegen, wonach das Unternehmen verpflichtet ist, Steuern auf Grund eines Betrags zu zahlen, der von der Steuerbehörde dieses Vertragsstaats durch Ermessensentscheidung oder Schätzung bestimmt wurde, vorausgesetzt, dass die Ermessensentscheidung oder Schätzung, soweit dies anhand der der Steuerbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen möglich ist, in Übereinstimmung mit dem im genannten Absatz aufgeführten Grundsatz getroffen wird.

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IAAAA-87582