DBA Ägypten Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Arabische Republik Ägypten und, für die Zwecke dieses Abkommens, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Vertragsstaats sowie den an das Küstenmeer grenzenden Festlandsockel, soweit der betreffende Vertragsstaat dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner Naturschätze ausübt;

  2. bedeutet der Ausdruck ”Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen, die als solche besteuert werden;

  3. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  4. bedeuten die Ausdrücke ”eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” und ”eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person” je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik Deutschland oder eine in der Arabischen Republik Ägypten ansässige Person;

  5. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  6. bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  7. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”

    aa)

    in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in Bezug auf die Arabische Republik Ägypten alle Staatsangehörigen der Arabischen Republik Ägypten sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Arabischen Republik Ägypten geltenden Recht errichtet worden sind;

  8. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde” aufseiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und aufseiten der Arabischen Republik Ägypten den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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IAAAA-87582