Artikel 22 Andere Einkünfte
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 können Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt werden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Bezieht jedoch eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats, so können die Einkünfte auch in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.
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IAAAA-87582