Dokument Anwendbarkeit von § 8b Abs. 7 KStGauf Holding- und Beteiligungsgesellschaften
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NWB Nr. 37 vom 09.09.2002 Seite 3015 Fach 4 Seite 4647
Anwendbarkeit von § 8b Abs. 7 KStGauf Holding- und Beteiligungsgesellschaften
von RA StB Uwe Stoschek, RA StB Dr. Hans-Ulrich Lauermannund RA StB Dr. Alexander F. Peter, Berlin
Infolge der Änderungen durch
das StSenkG sind für Körperschaften Gewinne aus der
Veräußerung von Anteilen an KapGes (§ 8b Abs. 2 KStG) und
Dividendeneinkünfte, die von solchen bezogen werden, einerseits
steuerfrei gestellt worden
(§ 8b Abs. 1
KStG).
§ 8b Abs. 3 KStG
verhindert andererseits die steuerrechtliche Geltendmachung von mit diesen
Anteilen im Zusammenhang stehenden Verlusten aus Teilwertabschreibungen sowie
aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes. Diese Änderungen
hätten für viele deutsche Kreditinstitute wettbewerbsverzerrende
Nachteile im Wertpapierhandel mit sich
gebracht, da das Ergebnis aus steuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden
Aktiengeschäften mit demjenigen aus steuerrechtlich wirksamen
Derivatgeschäften nicht mehr verrechenbar gewesen wäre. Mit dem
ansonsten eher wenig beachteten Gesetz zur Änderung des
Investitionszulagengesetzes
1999 v. 20. 12. 2000 (BGBl 2000 I S.
1850) wurde daher die Regelung des
§ 8b Abs. 7
KStGeingeführt, die die genannten
Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen wieder einer
Steuerpflicht unterwirft (vgl. Altendorf,
NWB F. 4 S. 4419, 4430).
Mit den damit zusammenhängenden Auslegungsfragen beschäftigt sich das
BMF-Schr. v. 25. 7. 2002 - S 2750a
(BStBl 2002 I S. 712). Der vorliegende
Beitrag untersucht die darin vertretene Rechtsauffassung im Hinblick auf
Holding- und
Beteiligungsgesellschaften.
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