Die neue Hinzurechnungsbesteuerung
3. Aufl. 2021
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IV. Tatbestand und Rechtsfolge der Hinzurechnungsbesteuerung
1. Vorprüfung
Bevor sich der Frage genähert werden kann, ob die im Gesetz genannten (positiven) Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt sind, sind zunächst ihre sog. negativen Anwendungsvoraussetzungen zu prüfen. Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die die Hinzurechnungsbesteuerung im konkreten Fall entbehrlich machen, weil die von dem Steuerpflichtigen bezweckte Verlagerung von Besteuerungssubstrat in das niedrig(er) besteuernde Ausland bereits aus anderen Gründen nicht eintreten kann.
a) Keine Scheingesellschaft nach § 41 AO
Nur soweit eine etwaige ausländische Zwischengesellschaft gem. § 7 Abs. 1 AStG auch zivilrechtlich als „Gesellschaft“ anerkannt ist, kann eine Beteiligung an dieser bestehen, welche die Hinzurechnungsbesteuerung auslösen kann. Um zu entscheiden, ob die Gesellschaft anzuerkennen ist, wird nach internationalem Gesellschaftrecht auf die Regelungen des Staates abgestellt, welcher dazu berufen ist. Während dies zum einen die Frage der Anwendung von Sitz- und Gründungstheorie bei Verlegungen der Gesellschaft betreffen kann, sind auch Neugründungen zu betrachten. In diesen Fällen kommt es zunächst auf...