Reform Radar - Donnerstag, 10.06.2021

Fondsstandortgesetz

NWB ReformRadar. Ihr Frühwarnsystem zu allen wichtigen Reformvorhaben.

Aktueller Stand:

: Fondstandortgesetz (FoStoG) im BGBl. I S. 1498 verkündet

: Verabschiedung Bundesrat

: 2./3. Lesung Bundestag

: 1. Lesung Bundestag

: Kabinett beschließt den Entwurf

: BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Hintergrund: Mit dem Fondsstandortgesetz sollen wichtige aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands angepackt werden. Dabei sollen unnötige Barrieren abgebaut und der Standort Deutschland wettbewerbsfähiger gemacht werden, ohne dabei das vorhandene Schutzniveau abzusenken. Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge, um den Fondsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen mit dem Gesetz attraktiver werden. Dafür soll mit Wirkung zum der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 € auf 1.440 € pro Jahr angehoben werden (§ 3 Nr. 39 EStG).

  • Für Arbeitnehmer von Start-ups wurde in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden.

    § 19a - neu - EStG: "Absatz 1: Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, so unterliegt der Vorteil im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung. Dies gilt auch, wenn die Vermögensbeteiligungen mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. Bei der Ermittlung des Vorteils im Sinne des Satzes 1ist der Freibetrag nach § 3 Nummer 39 abzuziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein nicht besteuerter Vorteil im Sinne des Satzes 1 ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) einzubeziehen. Die Anschaffungskosten sind mit dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung anzusetzen.

    Absatz 2: Die vorläufige Nichtbesteuerung nach Absatz 1 kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers angewendet werden. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen.

    Absatz 3: Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung die in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom , S. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schwellenwerte nicht überschreitet oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und seine Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.

    Absatz 4: Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt erst dann der Besteuerung nach § 19 und dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug, wenn

    die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird, insbesondere auch in den Fällen des § 17 Absatz 4 und des § 20 Absatz 2 Satz 2 oder bei Einlagen in ein Betriebsvermögen,

    seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung zwölf Jahre vergangen sind oder

    das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird. Übernimmt der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns.

    In den Fällen des Satzes 1 sind für die zu besteuernden Arbeitslöhne § 34 Absatz 1 und § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 entsprechend anzuwenden, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind. Die nach Satz 1 zu besteuernden Arbeitslöhne sind bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) nicht einzubeziehen. Ist in den Fällen des Satzes 1 der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der verbilligten Übertragung niedriger als der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn, so unterliegt nur der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen der Besteuerung. In den Fällen des Satzes 4 gilt neben den geleisteten Zuzahlungen nur der tatsächlich besteuerte Arbeitslohn als Anschaffungskosten im Sinne der §§ 17 und 20. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, soweit die Wertminderung nicht betrieblich veranlasst ist oder diese auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, insbesondere einer Ausschüttung oder Einlagerückgewähr, beruht.

    Absatz 5 (neu eingefügt): Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e) den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil im Sinne des Absatzes 1 zu bestätigen."

  • Mit dem Gesetz soll das deutsche Recht an EU-Vorgaben angepasst werden, steuerliche und aufsichtsrechtliche Regelungen werden gebündelt. Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs sollen laut Regierung weniger Bürokratie und mehr Digitalisierung der Aufsicht ermöglichen. So sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse abgeschafft werden, wodurch Anlegern Kosten erspart werden sollen. Die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltungsleistung von Investmentfonds soll auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt werden.

  • Die gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung wird angepasst (s. hierzu ausführlich Artikel 9 BT-Drucks. 19/28868)

Quelle: BT-Drucks. 19/28868

Nachrichten

Aufsätze

Hamacher/Jeuckens, Steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen für Start-ups und KMU,

Blog-Beiträge

Endlich: PV-Anlagen für gewerbesteuerliche Kürzung nicht mehr schädlich, Blog-Beitrag v. 18.5.2021

Gesetzesmaterialien

Fondstandortgesetz (FoStoG), Bundesgesetzblatt I S. 1498; verkündet am

Beschluss des Bundesrates, BR-Drucks. 354/21 (Beschluss) v. 28.5.2021

Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drucks. 354/1/21 v. 12.5.2021

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 354/21 v. 7.5.2021

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 19/28868 (Stand v. 21.4.2021)

Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 19/27631 (Stand v. 17.3.2021)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-76942