IFRS-Kommentar
19. Aufl. 2021
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§ ANWENDUNGSÜBERSICHT
Anwendungshinweise
Sofern in der letzten Spalte keine Jahreszahl angegeben ist, ist der betroffene Standard oder die Interpretation im Abschluss für das Jahr 2020 verpflichtend anzuwenden. Sofern ein späteres Jahr angegeben ist, besteht die Möglichkeit zur früheren freiwilligen Anwendung.
Änderungen von Standards und Interpretationen sind durch den Buchstaben A im Anschluss an die Nummerierung des betreffenden Standards bzw. der Interpretation (in der Spalte Bezeichnung) gekennzeichnet.
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Auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen, sind die IFRS in folgenden Fassungen verpflichtend anzuwenden:
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Bezeichnung
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bei kalendergleichem Geschäftsjahr nicht ab 2020 (oder früher) anzuwenden, sondern erst ab:
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International Financial Reporting Standards (IFRS)
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First-time Adoption of IFRSs
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Share-based Payment
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