Sachliche Zuständigkeit für die Stundung einer
Kindergeldrückforderung
Leitsatz
Die Übertragung der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso Services auf die
Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord (zuletzt durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom
(33/2019) berührt nicht die sachliche Zuständigkeit der für den Wohnsitz des Kindergeldberechtigten zuständigen Familienkasse
für Entscheidungen im Erhebungsverfahren.
Auf die Klage gegen einen von dieser unzuständigen Behörde erlassenen ablehnenden Bescheid über die Stundung einer Kindergeldrückforderung
ist der angegriffene Bescheid aufzuheben, ohne dass – ungeachtet gravierender Ermessensfehler - eine Verpflichtung der handelnden
Behörde zur Vornahme der begehrten Stundung oder zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht
kommt.
Eine leichte Fahrlässigkeit bei der Beachtung der Mitwirkungspflichten aus § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG führt noch nicht zur Stundungsunwürdigkeit.
Es ist nicht ermessensgerecht, den Stundungsantrag eines nur unpfändbares Einkommen beziehenden und vermögenslosen Schuldners
wegen Gefährdung der Forderung oder fehlender Stundungsbedürftigkeit abzulehnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAH-70569
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.12.2020 - 10 K 2769/19 AO
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