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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2769/19 AO

Gesetze: AO § 6 Abs. 2 Nr. 6; AO § 37 Abs. 2; AO § 126 Abs. 2; AO § 127; AO § 222; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4; FGO § 101; FGO 102; EStG § 68 Abs. 1 Satz 1

Sachliche Zuständigkeit für die Stundung einer Kindergeldrückforderung

Leitsatz

  1. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso Services auf die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord (zuletzt durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom (33/2019) berührt nicht die sachliche Zuständigkeit der für den Wohnsitz des Kindergeldberechtigten zuständigen Familienkasse für Entscheidungen im Erhebungsverfahren.

  2. Auf die Klage gegen einen von dieser unzuständigen Behörde erlassenen ablehnenden Bescheid über die Stundung einer Kindergeldrückforderung ist der angegriffene Bescheid aufzuheben, ohne dass – ungeachtet gravierender Ermessensfehler - eine Verpflichtung der handelnden Behörde zur Vornahme der begehrten Stundung oder zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht kommt.

  3. Eine leichte Fahrlässigkeit bei der Beachtung der Mitwirkungspflichten aus § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG führt noch nicht zur Stundungsunwürdigkeit.

  4. Es ist nicht ermessensgerecht, den Stundungsantrag eines nur unpfändbares Einkommen beziehenden und vermögenslosen Schuldners wegen Gefährdung der Forderung oder fehlender Stundungsbedürftigkeit abzulehnen.

Fundstelle(n):
HAAAH-70569

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.12.2020 - 10 K 2769/19 AO

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