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FG Münster Urteil v. - 1 K 530/18 Kg,AO EFG 2022 S. 377 Nr. 6

Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; AO § 16; AO § 126 ; AO § 127; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4

Kindergeld

Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung durch eine unzuständige Behörde

Leitsatz

1. Die Ausgangsbehörde und nicht die Rechtsmittelbehörde ist Beklagte i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO.

2. Für den Bereich „Inkasso” ist in Bezug auf Kindergeld die örtliche Familienkasse sachlich zuständig.

3. Wenn die Familienkasse, die für die Entscheidung über einen Erlassantrag zuständig ist, als zuständige Behörde die Einspruchsentscheidung erlässt, führt dies nicht zur Heilung der sachlichen Unzuständigkeit bei Erlass des Ablehnungsbescheides.

4. Die Vorschrift des § 127 AO gilt nicht bei Verletzung der sachlichen Zuständigkeit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 377 Nr. 6
IAAAI-04078

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Online-Dokument

FG Münster, Urteil v. 21.12.2021 - 1 K 530/18 Kg,AO

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