Online-Nachricht - Freitag, 05.02.2021

Gewerbesteuer | Aufhebung des Nichtanwendungserlasses zur Erfassung des Hinzurechnungsbetrags i.S. des § 10 Abs. 1 AStG (Gleich lautende Erlasse)

Die Finanzverwaltung hat ihren zum ergangenen Nichtanwendungserlass v. aufgehoben (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. - G 1425).

Hintergrund: Mit hat die Finanzverwaltung das , BStBl II S. 1049 für nicht allgemein anwendbar erklärt (ausführlich hierzu Weiss, ). Damals hatte der BFH entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens handelt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der Gewinn des inländischen Unternehmens sei deswegen um diesen Betrag nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.5.2015 sowie ausführlich hierzu Adrian/Fey, und Anger/Wagemann, ).

Hierzu führen die obersten Finanzbehörden der Länder nunmehr weiter aus:

  • Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder werden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom aufgehoben.

  • Die Grundsätze des sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus für Erhebungszeiträume bis einschließlich 2016 allgemein anzuwenden.

Hinweis:

Für Erhebungszeiträume ab 2017 sind § 7 Satz 7 und § 9 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz GewStG anzuwenden (vgl. § 36 Absatz 3 Satz 3 und § 36 Absatz 5 Satz 1 GewStG, jeweils eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2020 vom , BGBl. I 2020 S. 3096).

Quelle: , BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-70503