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infoCenter (Stand: Februar 2024)

Investmentfonds: Überblick und Arten

Roland Ronig
Investmentsteuerreform: Übergangsregelung verfassungskonform

Nach Ansicht des FG Köln ist die in § 56 InvStG geregelte Übergangsregelung in Form der fiktiven Veräußerung der Fondsanteile zum verfassungskonform (). Der BFH wird sich im Revisionsverfahren ebenfalls mit dieser Frage auseinandersetzen (Az. VIII R 15/22). Mittlerweile sind beim BFH weitere Revisionsverfahren zu dieser Frage anhängig (Az. VIII R 22/23, VIII R 31/23).

I. Definition der Investmentfonds

Investmentfonds sind Kapitalsammelstellen für Investitionen. Fondskapital und Anzahl der Anleger sind i. d. R. nicht begrenzt (offene Fonds). Sie sind von geschlossenen Fonds abzugrenzen, welche regelmäßig als Personengesellschaften konzipiert sind.

II. Aufsichts- und steuerrechtliche Regelungen

1. Europarecht

Europarechtlich existieren zwei Richtlinien, die Regelungen zu Investmentfonds enthalten:

  • OGAW-Richtlinie (Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom )

  • AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds)

Richtlinienkonforme Investmentfonds werden als OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) bzw. UCITS (undertaking for investments in transferable securities) bezeichnet. Nicht richtlinienkonforme Investmentvermögen werden mittlerweile als Alternative Investmentfonds (AIF) bezeichnet. Diese können sowohl als offene sowie als geschlossene Fonds konzipiert sein.

2. Gesetzliche Regelungen

Aufsichtsrechtliche Regelungen enthielt bis zum das Investmentgesetz (InvG ), welches ab diesem Zeitpunkt durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB ) abgelöst wurde.

Die steuerliche Behandlung der Erträge ergibt sich aus dem Investmentsteuergesetz (InvStG ), das als Spezialnorm dem EStG vorgeht. Dieses Gesetz gilt grds. ab dem Veranlagungszeitraum 2004. Zum wurde das InvStG reformiert und es ergeben sich gänzlich unterschiedliche Besteuerungsfolgen auf Fonds- und Anlegerebene.

Für Jahre bis 2004 (ggf. einschließlich) gelten die Regelungen des

  • Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG ) für inländische Investmentfonds

  • Auslandinvestment-Gesetzes (AuslInvestmG) für ausländische Investmentfonds

Hinweis:

Auf die Rechtslage bis zur Einführung des InvG wird an dieser Stelle nicht mehr eingegangen.

3. Finanzdienstleistungsaufsicht

Investmentfonds unterliegen der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

4. Steuerliche Verwaltungsanweisungen

Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung des InvStG in umfangreichen Anweisungen Stellung genommen. Dies gilt sowohl zur Rechtslage bis 2017 als auch zu dem ab 2018 geltenden Recht.

III. Anwendungsbereich des InvStG

1. Geltungszeitraum des InvG (bis 2013)

Das InvStG gilt in der Zeit bis zum für

  • inländische Investmentvermögen (formellrechtlicher Investmentbegriff)

    • Sondervermögen

      • Publikumsfonds

      • Spezialfonds (bis 2007 nicht mehr als 30 Anleger, die nicht natürliche Personen sind; ab 2009 wurde eine Anlegergrenze von 100 eingeführt).

    • Investmentaktiengesellschaften

  • ausländische Investmentvermögen (wirtschaftlicher bzw. ab 2008 eingeschränkter formeller Investmentbegriff)

    Auch bei ausländischen Investmentvermögen wird zwischen Publikums- und Spezial-Investmentvermögen unterschieden (vgl. oben).

  • Vermögen, die

    • ausländischem Recht unterstehen (§ 2 Abs. 8 InvG ) und

    • nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind und

    • in Vermögensgegenstände i.S.d. § 2 Abs. 4 InvG investieren.

    • Ab 2008 wird zusätzlich darauf abgestellt, ob für die Anteile eine Rückgabemöglichkeit gegeben ist oder das Vermögen im Ausland einer Investmentaufsicht unterliegt. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus einem Rundschreiben der BaFin welches grds. auch von der Finanzverwaltung übernommen wird.

2. Geltungszeitraum 2013-2017

Bis zur Reform des InvStG zum gelten folgende Eckpunkte (Gesetzeszitate beziehen sich auf die bis 2017 geltende Fassung)

a) Gesetzliche Änderungen

Mit dem am in Kraft getretenen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB ) wurde die AIFM-Richtlinie umgesetzt. Gleichzeitig wurde das Investmentgesetz (InvG ) aufgehoben. Das KAGB enthält aufsichtsrechtliche Regelungen für geschlossene und offene Fonds und deren Manager. Die steuerlichen Folgeänderungen wurden im „Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz” (AIFMStAnpG) Ende 2013 umgesetzt.

b) Unterschiedliche Besteuerungssysteme

Das InvStG regelt die Besteuerung aller Anlageformen, die unter das KAGB fallen, d.h. es gilt für richtlinienkonforme Investmentfonds (OGAW) und für Alternative Investmentfonds (AIF). Allerdings gilt die Besteuerungssystematik nach den §§ 2 -17a InvStG nur für Investmentfonds nach dem bis 2013 im InvG geregelten Sinne. Alle übrigen Investitionsformen, die unter das KAGB fallen, gelten als Investitionsgesellschaften und werden im 4. Abschnitt des InvStG nach den Regelungen für Personengesellschaften bzw. nach leicht modifizieren Besteuerungsregelungen für Kapitalgesellschaften besteuert (§§ 18 -20 InvStG). Im Ausnahmefall sind auch die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung anzuwenden.

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