OFD Hannover - S 0820 - 43 - StH 462 S 0820 - 68 - StO 312

§ 6 StBerG; Merkblatt über die Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter

  1. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) bezeichneten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe hauptberuflich, nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich geleistet wird (§ 2 StBerG). Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG).

  2. Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gilt nicht für

    1. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG). Dazu gehören:

      • Schreib- und Rechenarbeiten,

      • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder eine andere dazu befugte Person kontiert wurden,

      • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person,

      • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, aber nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.

      Das Kontieren von Belegen sowie das Erteilen von Buchungsanweisungen sind nicht als rein mechanische Arbeitsgänge einzustufen (§ 6 Nr. 3 StBerG).

    2. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen durch Personen, die die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Nr. 4 StBerG erfüllen (vgl. III).

  3. Persönliche Voraussetzung für die Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter ist gem. § 6 Nr. 4 StBerG:

    1. eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf (oder der Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung) und

    2. eine dreijährige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens (nach Beendigung der unter 1. genannten Ausbildung).

    Ein formelles Zulassungsverfahren durch die Finanzbehörden ist derzeit nicht vorgesehen. Der Beginn der gewerblichen Tätigkeit ist der örtlichen Gewerbebehörde anzuzeigen.

  4. Der selbstständige Buchhalter ist nicht befugt,

    1. eine Buchführung einzurichten,

    2. einen auf betrieblichen Belange seines Auftraggebers abgestimmten Kontenplan zu erstellen,

    3. vorbereitende Abschlussbuchungen vorzunehmen,

    4. einen Jahresabschluss zu erstellen (Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung, § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes – EStG –), dies gilt auch für die Erstellung einer sog. ”Knopfdruckbilanz” im automatisierten Verfahren,

    5. den Gewinn durch Einnahme- und Überschussrechnung zu ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG),

    6. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und andere Steuererklärungen zu fertigen (Ausnahme: Lohnsteuer-Anmeldungen)

    7. Lohnkonten einzurichten und abzuschließen.

    Vgl. hierzu

  5. Werbung

    Sind die Voraussetzungen für die Tätigkeit erfüllt, darf auf die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen hingewiesen werden und die Bezeichnung ”Buchhalter” verwendet werden. Personen, die den anerkannten Abschluss ”Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin” oder ”Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin” erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben (§ 8 Abs. 4 Satz 2 StBerG).

    Werbung betreiben darf der Buchhalter nur für die Tätigkeiten, die er ausführen darf, also nur für das Kontieren von Belegen bzw. für die Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung (vgl. II.2) (§ 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG).

OFD Hannover v. - S 0820 - 43 - StH 462S 0820 - 68 - StO 312

Fundstelle(n):
JAAAA-77999