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Tätigkeit als selbständiger Buchhalter
(/S 0820 - 68 - StO 312)
I.
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3 und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe hauptberuflich, nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich geleistet wird (§ 2 StBerG). Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG).
II.
Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gilt nicht für
1. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG). Dazu gehören:
Schreib- und Rechenarbeiten,
Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder eine andere dazu befugte Person kontiert wurden,
Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person,
Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, aber nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.
Das Kontieren von Bel...