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FG Münster Urteil v. - 6 K 1176/17 E

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4; EStG § 20 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 4; EStG a.F. § 23 ; EStG § 32d; AO § 42; BGB § 793; FGO § 40 Abs. 2

Kapitaleinkünfte

Kein Gesamtplan bei An- und Verkauf verschiedener EURO-STOXX-Zertifikate in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen

Leitsatz

1. Eine Klagebefugnis ist auch dann gegeben, wenn der Kläger sich gegen die Festsetzung einer zu niedrigen Steuer wendet und diese dazu führen kann, dass der Kläger bei späteren Steuerfestsetzungen Nachteile erleidet.

2. Ein Verlustfeststellungsbescheid entfaltet inhaltliche Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung im Folgejahr, die wiederum in den Verlustfeststellungsbescheid des Folgejahres einfließt.

3. Die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen bedingen eine widerlegbare Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht, die auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich und für jede einzelne Kapitalanlage geprüft werden muss.

4. Zertifikate sind Schuldverschreibungen i.S. des § 793 BGB, die an der Börse gehandelt werden. Sie verbriefen den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe vom zu Grunde liegenden Index zum Laufzeitende abhängt. Der Anleger stellt dem Emittenten somit einen Geldbetrag zur Verfügung und hat am Erfolg oder Misserfolg des Börsengeschäfts teil.

5. Wenn ein Steuerpflichtiger Finanzinstrumente mit sog. Hebelwirkung erwirbt, kann er sowohl auf steigende als auch auf fallende Kurse setzen. Ein steuerschädlicher Gesamtplan i.S. der sog. Gesamtplan-Rechtsprechung mit einer zielgerichteten, künstlichen Zergliederung eines einheitlichen wirtschaftlichen Sachverhalts ist dabei nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige in einem Jahr EURO-STOXX-Zertifikate veräußert, einen Veräußerungsgewinn erzielt und diesen Gewinn mit Altverlusten verrechnet, während er im Folgejahr Verluste aus der Veräußerung anderer EURO-STOXX-Zertifikate eines anderen Emittenten erzielt. Eine solche Gestaltung ist auch nicht als rechtsmissbräuchlich nach § 42 AO anzusehen, denn es steht im Belieben eines Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder kauft und verkauft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 36
DStRE 2021 S. 1230 Nr. 20
ErbStB 2021 S. 46 Nr. 2
KÖSDI 2021 S. 22134 Nr. 3
StB 2021 S. 29 Nr. 1
CAAAH-67063

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FG Münster, Urteil v. 29.09.2020 - 6 K 1176/17 E

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