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FG Münster Urteil v. - 7 K 1646/20 E

Gesetze: EStG § 2; EStG § 20

Darlehen: Angehörige

Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem zwischen Angehörigen geschlossenen Darlehensvertrag

Leitsatz

1) Ein unbesichertes Darlehen zwischen Angehörigen widerspricht dem Fremdvergleich und bleibt steuerlich unberücksichtigt, wenn der Kreditnehmer (Sohn) selbst kein nicht in der Lage war, eine Einlage in die KapG zu leisten und von Dritter Seite keine Kreditmittel bewilligt bekommen hätte.

2) Eine Bestimmung, nach der der Kreditgeber (Vater) „auf jederzeit mögliches Verlangen Sicherheiten in Höhe der valutierenden Darlehenssumme zu stellen habe”, ist zu unbestimmt, um als echte bankübliche und damit fremdübliche Besicherung gewertet werden zu können.

3) Dass die refinanzierende Bank keine gesonderten Sicherheiten fordert, ist unerheblich, sofern die wirtschaftliche Einkommens- und Vermögenssituation von Vater und Sohn nicht vergleichbar sind.

4) Die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kann widerlegt werden, wenn ein positives Ergebnis aus einer Kapitalanlage in Form laufender Kapitalerträge oder Gewinne von vornherein wirtschaftlich ausgeschlossen erscheint.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 10 Nr. 1
ErbStB 2023 S. 10 Nr. 1
ErbStB 2023 S. 9 Nr. 1
ErbStB 2023 S. 9 Nr. 1
SAAAJ-24657

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FG Münster, Urteil v. 24.08.2022 - 7 K 1646/20 E

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