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StuB Nr. 22 vom Seite 857

Neue Ländererlasse zu § 6a GrEStG

Anmerkungen zu den gleich lautenden Ländererlassen vom 22.9.2020

Vorsitzender Richter am FG Dr. Kai Tiede

Die Länder haben mit geänderten gleich lautenden Erlassen (im Folgenden: Ländererlasse) vom auf die für die Stpfl. günstigen Urteile des BFH vom 21. und zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel des § 6a GrEStG reagiert. Die neuen Erlasse enthalten Gewünschtes oder jedenfalls Erwartbares, bleiben aber an mancher Stelle hinter den Erwartungen zurück; denn die Länder erweitern den Anwendungsbereich des § 6a GrEStG nur in dem Rahmen, den die BFH-Rechtsprechung vorgibt. Tatsächlich bleiben sie teilweise sogar hinter den Kriterien des BFH zurück, so dass die neuen Erlasse von den Stpfl. nicht unbesehen akzeptiert werden sollten.

Kernfragen
  • Hält die Finanzverwaltung an ihrer Verbundbetrachtung fest?

  • Ist die Verletzung der Vor- und Nachbehaltensfristen auch dann schädlich, wenn die Behaltensfristen infolge der Umwandlung nicht eingehalten werden können?

  • Enthalten die Ländererlasse sonst relevante Neuigkeiten?

I. Ausgangslage nach den BFH- Entscheidungen vom August 2019

[i]Tiede, Der BFH gibt dem § 6a GrEStG Kontur, StuB 6/2020 S. 209, NWB SAAAH-44291 Wischott/Graessner, Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel, NWB 18/2020 S. 1320, NWB UAAAH-47108 Der BFH hat die von der Finanzverwaltung in den Ländererlassen vom vertretene restriktive Auslegung des ohnehin engen Tatbestands von § 6a GrEStG in den Entscheidungen vom 21. und in wichtigen Teilbereichen gekippt und konkretisiert. Im Einzelnen hat der BFH entschieden:

  • Der BFH akzeptiert den von der Finanzverwaltung über den Gesetzeswortlaut hinaus eingeführten Verbundbegriff nicht. Die Nichteinhaltung von Vor- und Nachbehaltensfristen ist für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 6a GrEStG daher unschädlich, sofern die Nichteinhaltung der Behaltensfristen umwandlungsbedingt ist. Es kommt nicht darauf an, ob ein Verbund begründet oder beendet wird.

  • Das herrschende Unternehmen muss kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sein; denn § 6a GrEStG erfasst alle wirtschaftlich tätigen Rechtsträger.

  • Die Anteile an den abhängigen Gesellschaften müssen nicht im ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehalten werden.

  • Die Vor- und Nachbehaltensfristen sind beteiligungs- und nicht grundstücksbezogen auszulegen.

  • § 6a GrEStG stellt keine europarechtswidrige Beihilfe dar, selbst wenn im Einzelfall keine Doppelbesteuerung droht.

Die Finanzverwaltungen der Länder haben mit den neuen Ländererlassen zur Anwendung des § 6a GrEStG vom die aufgeführten Eckpunkte der Rechtsprechung des BFH weitgehend – aber nicht vollständig – übernommen. Die Klarstellungen der Ländererlasse lösen viele Probleme. Andere Fragen der Praxis bleiben hingegen offen, weil die Länder ihre restriktive Auffassung beibehalten.S. 858

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