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Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020
Teil 4: Änderungen des InvStG, GewStG, GrStG, GrEStG, BewG und der AO
Am [i]Teil 1 s. Hörster, NWB 37/2020 S. 2730; Teil 2 s. Hörster, NWB 38/2020 S. 2804; Teil 3 s. Eisele, NWB 39/2020 S. 2892 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 beschlossen. Der Gesetzentwurf soll nach dem Ende der parlamentarischen Sommerpause zügig im Bundesrat und im Bundestag beraten werden mit dem Ziel, das Gesetzgebungsverfahren noch vor dem Jahresende abzuschließen. In diesem Beitrag werden die geplanten Änderungen des InvStG, GewStG, GrStG, GrEStG, BewG und der AO vorgestellt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
Weitere Beiträge zum "Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020" finden Sie hier:
und
I. Änderungen des Investmentsteuergesetzes
1. Begriff des Investmentfonds (§ 1 Abs. 2 InvStG)
[i]Keine Bindungswirkung aufsichtsrechtlicher Entscheidungen§ 1 Abs. 2 InvStG soll um eine Aussage ergänzt werden, wonach eine aufsichtsrechtliche Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KAGB keine Bindungswirkung für die investmentsteuerliche Beurteilung eines Investmentvermögens als Investmentfonds entfaltet.
[i]InvestmentvermögenNach § 1 Abs. 2 Satz 1 InvStG sind Investmentfonds sämtliche Investmentvermögen i. S. des § 1 Abs. 1 KAGB. Investmentvermögen i. S. ...