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Entwurf eines JStG 2020 – Teil 4: AO, InvStG, GewStG, GrStG, GrEStG, BewG
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2958Am hat das Bundeskabinett den Entwurf eines JStG 2020 beschlossen. Er enthält umfassende Änderungen des InvStG, des GewStG sowie weiterer Gesetze:
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Zur Klärung von Zweifelsfragen wird das Investmentsteuergesetz um einige klarstellende Präzisierungen ergänzt, u. a.:
[i]Keine BindungswirkungKlarstellung, dass die aufsichtsrechtliche Einordnung als Investmentvermögen keine Bindungswirkung für die investmentsteuerliche Einordnung als Investmentfonds entfaltet,
[i]TeilfreistellungswechselErgänzung des § 22 InvStG um Regeln zum Ansatz der fiktiven Veräußerung und Anschaffung bei Teilfreistellungswechseln,
[i]Doppelte SemitransparenzRegelungen zur Anwendung der Semitransparenz auf mehrstufige Spezial-Investmentfonds-Strukturen,
[i]Bestandsgeschützte Alt-Anteileeine Legaldefinition des Begriffs „verbleibender Freibetrag“ für Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sowie verfahrensrechtliche Regelungen zur Feststellung des verbleibenden Freibetrags.
Gewerbesteuergesetz: [i]Fernverkäufe§ 8 Nr. 8 GewStG soll um eine Aussage ergänzt werden, die bewirkt, dass Verluste aus Beteiligungen an Mitunternehmerschaften bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds nicht mehr der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen (§ 8 ...