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BBK Nr. 15 vom Seite 724

Berechnung der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Kritische Analyse des neuen BMF-Schreibens und elektronische Arbeitshilfe

Markus Morawitz

[i]Karrenbrock/Keiper, BMF-Schreiben v. 7.7.2020 zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gem. § 7b EStG, NWB 29/2020 S. 2134 NWB NAAAH-53596 Schon das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Sonderabschreibung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zog sich aufgrund diverser Gründe sehr lange hin und wurde dann schlussendlich erst am mit der Zustimmung des Bundesrats unvorhergesehen erfolgreich abgeschlossen. Das Gesetz selbst wurde dann zwar zeitnah am im Bundesgesetzblatt verkündet, aber erst jetzt äußerte sich das BMF in seinem Schreiben samt dazugehöriger Anlage und Berechnungsschema vom zu den entsprechenden Punkten. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Elemente der Sonderabschreibung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Finanzverwaltung anhand von Fallbeispielen dar. Dabei wird auch auf die elektronische NWB Arbeitshilfe eingegangen, mittels derer die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung samt potenzieller Rückgängigmachung derselben Excel-basiert ermittelt werden können.

Morawitz, Betriebswirtschaftliche Analyse der Sonderabschreibung nach § 7b EStG – Berechnungsprogramm, Arbeitshilfe NWB NAAAH-00245

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie

I. Einführung

Mit [i]Morawitz, Betriebswirtschaftliche Analyse der neuen Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, BBK 2/2020 S. 87 NWB AAAAH-39220 der neuen Sonderabschreibung nach § 7b EStG beabsichtigt der Gesetzgeber, den Neubau von Wohnungen im unteren und mittleren Preissegment zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden im § 7b EStG verschiedene Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sowie schädliche Ereignisse samt Regularien für die Rückgängigmachung S. 725der Sonderabschreibung definiert. Wie in Gesetzen üblich, waren diese teilweise nicht klar und eindeutig, so dass mit Spannung die Auslegung der Regelungen des § 7b EStG durch die Finanzverwaltung erwartet wurde.

[i]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 - IV C 3 - S 2197/19/10009 :008 NWB RAAAH-53359 Auch wenn es sich beim nur um die Darstellung der Ansicht der Finanzverwaltung handelt und diese nicht für die Steuerpflichtigen bindend ist, empfiehlt es sich für die Steuerpflichtigen und deren Berater dringend, sich damit auseinanderzusetzen. So können im Vorfeld mögliche Problemfelder erkannt und – soweit gewünscht – weitergehende Diskussionen etc. mit dem zuständigen Finanzamt vermieden werden. Aus diesem Grund werden die Regelungen des § 7b EStG nachfolgend in der gebotenen Kürze thematisiert, um direkt im Anschluss jeweils die wesentlichen Ausführungen der Finanzverwaltung zu den einzelnen Punkten unter Verwendung von Beispielen darzustellen.

II. Überblick über die neue Sonderabschreibung

[i]KKB/Marx, § 7b EStG Rz. 2, 5. Aufl., Stand: 1.1.2020 NWB AAAAH-35643 Der neue § 7b EStG enthält in Abs. 1 Satz 1 ein rein steuerliches Wahlrecht, zusätzlich zur regulären Abschreibung von 2 % p. a. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch eine Sonderabschreibung von jährlich bis zu 5 % der hierfür anzuwendenden Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Allerdings ist diese Sonderabschreibung nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren möglich. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums erfolgt die weitere Abschreibung nach § 7a Abs. 9 EStG, indem der verbleibende Restwert auf die verbleibende Restnutzungsdauer verteilt wird.

Hinweis:

Für [i]Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung! den Fall der Anschaffung regelt § 7b Abs. 1 EStG in den Sätzen 2 und 3, dass die Wohnung nur dann als neu gilt, wenn sie spätestens zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die Sonderabschreibung kann dann nur vom Erwerber geltend gemacht werden.

§ 52 [i]FörderzeitraumAbs. 15a Satz 1 EStG regelt die zeitliche Anwendung der neuen Sonderabschreibung: Sie kann erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018 in Anspruch genommen werden. Letztmalig kann sie für den Veranlagungszeitraum 2026 bzw. – bei abweichenden Wirtschaftsjahren – in dem Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, das vor dem endet. Da diese Begrenzung gem. Satz 2 auch gilt, wenn der Förderzeitraum des § 7b Abs. 1 EStG noch nicht abgelaufen ist, müssen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung damit spätestens im Veranlagungszeitraum 2023 vorliegen, um die Sonderabschreibung in allen vier möglichen Jahren in Anspruch nehmen zu können.

[i]Restwertabschreibung erst nach Ablauf des BegünstigungszeitraumsDie Finanzverwaltung stellt in Rz. 18 ihres Schreibens in einem Beispiel klar, dass in den Fällen, in denen die Sonderabschreibung aufgrund zu später Anschaffung bzw. Fertigstellung nach § 52 Abs. 15a EStG nicht mehr in vier Veranlagungszeiträumen in Anspruch genommen werden kann, trotzdem die sog. Restwertabschreibung des § 7a S. 726Abs. 9 EStG erst nach Ablauf des gesetzlich in § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG kodifizierten Begünstigungszeitraums zur Anwendung kommt.

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