GenG § 66a

Abschnitt 5: Beendigung der Mitgliedschaft

§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren [1]

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 66a eingefügt gem. Gesetz v. 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379) mit Wirkung v. 19. 7. 2013.