GenG § 173

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 173 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz [1]

(1) 1Die §§ 55, 151a und 152 in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.

(2) § 53 Absatz 3 in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals ab dem anzuwenden.

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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 173 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1534) mit Wirkung v. .