GenG § 175

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie [1]

1§ 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3 in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.

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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 175 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .