GenG § 64a

Abschnitt 4: Prüfung und Prüfungsverbände

§ 64a Entziehung des Prüfungsrechts [1]

1Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. 2Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. 3Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen.

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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 64a i. d. F. des Gesetzes v. 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102) mit Wirkung v. 29. 5. 2009.