GenG § 4
Abschnitt 1: Errichtung der Genossenschaft
§ 4 Mindestzahl der Mitglieder
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-17490
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-17490
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.