GenG § 20

Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder

§ 20 Ausschluss der Gewinnverteilung [1]

1Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. 2Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.

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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102) mit Wirkung v. 29. 5. 2009.