GenG § 172

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte [1]

§ 53 in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 172 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1874) mit Wirkung v. .