GenG § 168

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst [1]

1Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 in der am geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens zu erfolgen. 2Die nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der am geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum dauern.

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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 168 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .