GenG § 158

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung [1]

Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen.

Fundstelle(n):
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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 158 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2434) mit Wirkung v. 22. 7. 2017.