GenG § 157

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister [1]

1Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.

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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 157 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1146) mit Wirkung v. .