GenG § 151a

Abschnitt 9: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 151a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen [1]

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

  1. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

  2. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 151a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1534) mit Wirkung v. .