GenG § 110

Abschnitt 7: Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder

§ 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse

Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-17490